Änderung des Psychischkrankengesetz


Änderung des Psychischkrankengesetz (PsychKG) – Thema im Landtag
Wirtschaftsminister Harry Glawe (CDU): Rechtsanspruch auf vorsorgende und nachsorgende Hilfen

Am Mittwoch ist im Landtag ein Änderungsvorschlag für das Gesetz über die Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen (Psychischkrankengesetz, PsychKG) diskutiert worden. „Es besteht ein Rechtsanspruch auf vorsorgende und nachsorgende Hilfen. Für die Gewährung der Hilfen sind in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sozialpsychiatrischen Dienste eingerichtet. Die ambulante Behandlung erfolgt unter anderem bei den niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, für Psychosomatik und für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bei den Psychotherapeuten sowie den Psychiatrischen Institutsambulanzen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe in Schwerin. Das PsychKG regelt die Hilfen für Menschen mit psychischen Krankheiten und die Maßnahmen gegenüber Menschen mit psychischen Krankheiten.

Sofortige Behandlung ist bei Gefahr möglich

Der Minister machte im Landtag deutlich, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme zwar der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedarf. „Richtig ist aber auch, dass in Fällen einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen eine sofortige Behandlung möglich ist, um hierdurch eine Verzögerung der Behandlung zu vermeiden und Nachteile für das Leben oder die Gesundheit abzuwenden“, so Glawe. Dies regelt § 26 Absatz 4 PsychKG schon jetzt eindeutig.

Das hierbei insgesamt zur Anwendung kommende Verfahrensrecht enthält das Gesetz des Bundes „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Dieses schließt das Recht der einstweiligen Anordnungen schon ausdrücklich mit ein. „Man kann es also drehen und wenden wie man will: ärztliche Behandlungen sind auch derzeit schon bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich möglich. Sowohl das Landesrecht, als auch das Bundesrecht erlaubt dies“, erläuterte Gesundheitsminister Glawe.

Eigener Gesetzentwurf in Arbeit

Gesundheitsminister Glawe machte im Schweriner Landtag auf einen eigenen Gesetzesänderungsentwurf aufmerksam. Dieser soll durch eine Änderung des § 15 die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit, wer denn zuständige Behörde bei der sofortigen Unterbringung ist, beseitigen. „Die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Falle der Unterbringung ist komplex. Sie stellt sich im Falle der Verlängerung der Unterbringung ein weiteres Mal. Das Wirtschafts- und Gesundheitsministerium beabsichtigt nämlich in einem eigenen Änderungsgesetz unter anderem eine Lösung auch dieses Problems herbeizuführen. Die Zuständigkeiten sollen über die Unterbringungsarten hinweg vereinheitlicht werden“, erläuterte Glawe weiter. Der entsprechende Ressortentwurf ist in die Ressortabstimmung gegeben worden. Er wird den Landtag voraussichtlich im ersten Quartal des kommenden Jahres erreichen.

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) ist seit Mitte Juli 2016 in seiner aktuellen Fassung in Kraft getreten. Das Gesetz wurde unter anderem der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst.

Stationäre Behandlungen - 1.178 Betten und 30 Betten für Forschung und Lehre (FuL) sowie 836 tagesklinische Plätze

Für stationäre Behandlungen stehen in Mecklenburg-Vorpommern für Menschen mit psychischen Erkrankungen 10 psychiatrische und 9 psychosomatische Kliniken sowie 14 Tageskliniken mit insgesamt 48 Standorten zur Verfügung. Gegenwärtig sind in diesem Bereich in Mecklenburg-Vorpommern 1.178 Betten und 30 FuL- Betten sowie 836 tagesklinische Plätze zur Behandlung von Erwachsenen und 184 Betten sowie 175 tagesklinische Plätze für Kinder und Jugendliche ausgewiesen.

Schwerin - 15.11.2017
Text: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit