Erlass zur Errichtung von Gülle-Notlagern


Ministerium setzt Erlass zur Errichtung von Gülle-Notlagern in Kraft

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat heute einen Erlass zu Notfalllagern für Gülle und Gärreste an die unteren Wasser- und Naturschutzbehörden der Landkreise herausgegeben. Der Erlass legt die Kriterien für Prüfung und Zulassung des Errichtens solcher Notfalllager auf Antrag von Landwirten fest.

Demnach können Landwirte und Biogasanlagenbetreiber, die sämtliche Alternativen zur Lagerung von Gülle und Gärresten, etwa in Fremdbetrieben oder in ungenutzten reaktivierten Behältern geprüft und ausgeschöpft haben, ab sofort nach Anzeige bei und in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden der Landkreise befristet Notlager errichten. Möglich sind flexible Tanks, Folienbecken in Silagelagern und mit Folien ausgekleidete Erdgruben. In allen Fällen müssen die Lagereinrichtungen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Erdbecken können ausschließlich auf landwirtschaftlichen Ackerflächen an geeigneten Standorten ohne wasser- und naturschutzrechtliche Beschränkungen errichtet werden und dürfen nicht zur Lagerung von Gärresten verwendet werden.

Als Standorte der Notlager sind daher Flächen innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten nach Möglichkeit nicht vorzusehen. Der Abstand von Notlagern zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Die Notlager sind nach maximal sechsmonatiger Nutzung zurückzubauen.

Notwendig werden kann die Errichtung von Notlagern, weil auf die durch anhaltende Niederschläge durchnässten Ackerflächen flüssige Wirtschaftsdünger im Herbst teilweise nicht ausgebracht werden konnten. Erschöpfte Lagerkapazitäten einerseits und das noch bis Ende Januar bestehende Ausbringungsverbot für organische Wirtschaftsdünger anderseits birgt ein erhöhtes Risiko für die Belastungen von Grund- und Oberflächenwasser etwa durch überlaufende oder berstende Lagerbehälter. Daraus ergibt sich nach Wasserrecht die Notwendigkeit zum Ergreifen von Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Weitere wichtige Hinweise zur Errichtung von Notlagern sind einer Fachinfomation der Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung unter www.lms-beratung.de zu entnehmen.

Schwerin - 21.12.2017
Text: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt