Landesverfassung wird europäischem Recht angepasst


Kabinett stimmt Gesetzentwurf zu

Hintergrund dieses Gesetzentwurfes ist das auf europäischer Ebene verabschiedete Datenschutzpaket und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle. In diesem Zusammenhang muss auch Artikel 37 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geändert werden, da er Regelungen zum Datenschutzbeauftragten enthält, die hinsichtlich des Gebots der völligen Unabhängigkeit in Einklang mit europäischem Recht gebracht werden müssen.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Artikels 37 (Datenschutzbeauftragter) der Landesverfassung in zwei Punkten vor. Er hält sich bewusst eng an den bisherigen Inhalt und den Sprachgebrauch des Verfassungsgebers.

1. Voraussetzungen der Abwahl des Datenschutzbeauftragten
(Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung)

Nach Europäischem Recht kann der Datenschutzbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen sind in der derzeitigen Landesverfassung nicht aufgeführt. Geregelt ist nur, dass der Datenschutzbeauftragte mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Landtagsmitglieder abgewählt werden kann. Zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens müssen die inhaltlichen Voraussetzungen bei der Abwahlmöglichkeit ergänzt werden.

2. Tätigwerden des Datenschutzbeauftragten auf Anforderung
(Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung)

Nach Europäischem Recht schließt die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme aus, durch die die Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten in Frage gestellt werden könnte. Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt, dass der Datenschutzbeauftragte auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig wird. Eine Pflicht, auf Anforderung tätig werden zu müssen, ist mit der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten unvereinbar. Dass der Datenschutzbeauftragte auf Antrag von Bürgern oder von Amts wegen tätig werden kann, bedarf angesichts des Aufgabenkatalogs im Europäischen Recht keiner Regelung mehr. Insofern soll Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 gestrichen werden.

Schwerin - 19.12.2017
Text: Ministerium für Inneres und Europa