Schutz vor Gewalt- und Sexualstraftäter erhöhen


Schutz vor möglichst allen hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftäter erhöhen

Justizministerin Katy Hoffmeister (CDU) begrüßt den Beschluss der JuMiKo 2017: „Ein Gesetzentwurf zur nachträglichen Therapieunterbringung zügig machbar“

„Ich halte es für unbedingt notwendig, dass möglichst alle hochgefährlichen und psychisch gestörten Gewalt- und Sexualstraftäter von der Allgemeinheit ferngehalten werden. Und zwar auch dann, wenn ihre Gefährlichkeit erst nach dem Strafurteil erkennbar wird. Nicht immer lässt sich eine solche Gefährlichkeit schon im Gerichtsverfahren prognostizieren. Wir müssen die Allgemeinheit auch vor Menschen schützen, bei denen erst während der Haftzeit erkennbar wird, dass es sich bei ihnen um hochgefährliche und psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftätern handelt. Wir dürfen sie dann nicht sehenden Auges nach Verbüßung der Haftstrafe entlassen müssen. Daher begrüße ich den Beschluss der Justizministerkonferenz. Unverzügliches Handeln ist geboten. Denn es gibt bereits einen Regelungsvorschlag. Als im Jahr 2012 das Recht der Sicherungsverwahrung neu geregelt wurde, hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen. Auf deren Grundlage wäre ein entsprechender Gesetzentwurf zügig machbar“, sagte Ministerin Hoffmeister nach der Justizministerkonferenz in Deidesheim (Rheinland-Pfalz).

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2011 die Regelungen insbesondere zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Auf die daraus resultierende Regelungslücke wies die Justizministerkonferenz schon in den Jahren 2011 und 2012 hin. Hochgefährliche, psychisch gestörte Straftäter, deren Gefährlichkeit erst nach dem Urteil, insbesondere während des Strafvollzuges offenbar wird, können grundsätzlich weder nachträglich in der Sicherungsverwahrung, noch nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebracht werden. Nachträgliche Sicherungsverwahrung ist nur in bestimmten so genannten Altfällen möglich, in denen u. a. die Tat, vor dem 1. Juni 2013 begangenen worden sein muss.

Schwerin - 22.06.2017
Text: Justizministerium