E-Scooter


Einheitliche Regelungen für Mitnahme im Busverkehr festgelegt

Das Infrastrukturministerium Mecklenburg-Vorpommern hat eine Verwaltungsvorschrift zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erlassen. Hierbei handelt es sich um einen zwischen den obersten Verkehrsbehörden aller 16 Bundesländer und dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmten Erlass, mit dem ab sofort in allen Bundesländern einheitliche Regelungen zur E-Scootermitnahme umgesetzt werden. Die Regelung trat am 15. März 2017 in Kraft.

Der Erlass soll die in der Vergangenheit bei Nutzern, Verkehrsunternehmen und Verbänden bestehenden Unsicherheiten über die Mitnahme(pflicht) von E-Scootern beseitigen.

E-Scooter unterscheiden sich von Elektro-Rollstühlen dadurch, dass sie in der Regel über eine Lenksäule mit einer direkten Lenkung verfügen, teils nur als dreirädrige Fahrzeuge konzipiert sowie mitunter auch größer dimensioniert sind.

Die Beförderung von E-Scootern wurde bislang durch Busunternehmen des ÖPNV deutschlandweit sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Gegensatz zu Elektro-Rollstühlen, für die unstreitig eine Beförderungspflicht besteht, war die Rechtslage für E-Scooter nicht eindeutig klar. Nach einer Empfehlung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen aus dem Jahr 2014 hatten zahlreiche Verkehrsunternehmen die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen untersagt. Ein durch den Verband in Auftrag gegebenes Gutachten hatte eine Gefahr für Nutzer von E-Scootern sowie andere Fahrgäste durch ein mögliches Kippen oder Rutschen der Fahrzeuge bei entsprechenden Fahrmanövern des Busses gesehen.

Der grundsätzliche Ausschluss von E-Scootern barg jedoch die Gefahr eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmen gemäß § 22 des Personenbeförderungsgesetzes.

Zur Lösung des Problems arbeiteten die Bundesländer Hand in Hand. Das zuständige Fachministerium in Nordrhein-Westfalen hat zunächst per Gutachten prüfen lassen, unter welchen technischen Rahmenbedingungen eine sichere Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen gewährleistet und somit die Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmen gegeben ist.

Auf diese Untersuchungen folgten Gespräche der Verkehrsministerien mit Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden der Selbsthilfe, des Verkehrsgewerbes, E-Scooter-Herstellern, der kommunalen Spitzenverbände, der Landesbehindertenbeauftragten sowie in Mecklenburg-Vorpommern auch des Integrationsförderrates. Im Ergebnis wurden Mindestanforderungen an den E-Scooter, den Linienbus und den E-Scooter-Nutzer festgelegt. Sind diese Mindestanforderungen (z. B: maximal zulässige Breite und Länge sowie maximal zulässiges Gewicht) erfüllt, besteht eine Beförderungspflicht nach § 22 Personenbeförderungsgesetz.

„Mit diesem durch die Zusammenarbeit aller Länder erarbeiteten Erlass konnten die Unsicherheiten der Vergangenheit gelöst werden. Zudem haben wir die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, durch die ein generelles Mitnahmeverbot durch Busunternehmen des ÖPNV künftig nicht mehr möglich sein wird“, so Infrastrukturminister Christian Pegel.

Über die Anforderungen des Erlasses hinausgehende Regelungen von Verkehrsverbünden und -unternehmen bleiben unberührt. „Konkret bedeutet das: Wir haben festgelegt, was erfüllt sein muss, damit eine Pflicht zur Mitnahme von E-Scootern besteht. Legen Unternehmen diese Regelungen weiter, also großzügiger aus, ist ihnen dies eindeutig gestattet. Lediglich eine engere, Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern belastende Regelung erlauben wir nicht“, stellt Minister Pegel klar.

Schwerin - 22.03.2017
Text: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung