Einführungserlass hilft Gemeinden


Einführungserlass hilft Gemeinden, Zulässigkeit von Ferienwohnungen rechtssicher festzulegen

Mit dem Änderungsgesetz 2017 zum Baugesetzbuch wurden neue Regelungen zum Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in Kraft gesetzt und dabei auch neue Regelungen zum Thema Zulässigkeit von Ferienwohnungen getroffen. Um planenden Gemeinden und den Bauaufsichtsbehörden die neuen Regelungen zu erläutern, haben die 16 Bundesländer unter Mitwirkung des Bundes in der Fachkommission Städtebau einen gemeinsamen Mustereinführungserlass erarbeitet und am 10.11.2017 veröffentlicht.

Das zuständige Energieministerium M-V hat diesen Mustereinführungserlass um landesspezifische Hinweise vor allem zum Thema Ferienwohnungen ergänzt. Er enthält konkrete Hinweise, wie Gemeinden in ihren Bebauungsplänen ihren Planungswillen in Bezug auf Ferienwohnungen rechtssicher realisieren können und was dabei zu beachten ist.

„Die Entscheidungshoheit, ob und wo sie Ferienwohnung zulassen, bleibt bei den Gemeinden. Wir geben ihnen mit dem Landeseinführungserlass einen praktischen Leitfaden in die Hand, mit dem sie ihren Planungswillen in Bebauungsplänen rechtssicher durchsetzen können“, so Infrastrukturminister Christian Pegel.

Für bereits bestehende Pläne obliegt es den Gemeinden, diese durchzusehen und zu entscheiden, ob der darin dokumentierte Planungswille heute noch von der Gemeinde getragen wird. Falls ja, bleibt es bei der getroffenen Regelung. Enthält der Plan keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde etwas zu Ferienwohnungen regeln wollte, sind Ferienwohnungen unzulässig. Möchte die Gemeinde von ihrer früheren Planung abweichen, muss sie den Bebauungsplan ändern.

Der Landeseinführungserlass enthält konkrete Hinweise, wie derartige Änderungen erfolgen können und was dabei zu beachten ist. Er enthält zusätzlich Mustertexte, um den Gemeinden die Nutzung möglichst einfacher sowie kostengünstiger, gleichzeitig aber rechtssicherer Verfahren zu ermöglichen.

Er ist im Internet abrufbar unter www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Planungsrecht/

Schwerin - 30.11.2017
Text: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung