Realsteuerhebesätze im Kommunalen Finanzausgleich


Innenminister Lorenz Caffier (CDU) zur Diskussion um Realsteuerhebesätze im Kommunalen Finanzausgleich

Der Minister für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommerns reagiert mit Verwunderung auf die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Realsteuerhebesätzen im Kommunalen Finanzausgleich von Kommunen und Abgeordneten geführte Diskussion.

Unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 19. Januar, die die Forderung nach „mehr Solidarität innerhalb der kommunalen Ebene“ enthält, stellt er ausdrücklich klar, dass auch zukünftig jede Kommune autonom über die Höhe der Hebesätze entscheiden kann. Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung sind Kommunen, die ihre Haushalte auf andere Art ausgleichen können, auch weiterhin nicht zur Anpassung ihrer Hebesätze gezwungen.

Das geltende Finanzausgleichsgesetz stellt dabei aber sicher, dass die vor Ort getroffene Entscheidung einer Gemeinde, niedrige Realsteuereinnahmen durch unterdurchschnittliche Hebesätze zu erzielen, keinen Einfluss auf die FAG-Leistungen und Umlagezahlungen hat. Verzichtet eine Gemeinde auf die Möglichkeit der Einnahmeerzielung durch höhere Realsteuern, hat dies allerdings weder höhere Schlüsselzuweisungen noch geringere Umlagen an die Ämter und Landkreise zur Folge.

Gleiches gilt umgekehrt für die Kommunen, die ihre Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen mit Steuersätzen belasten, die über dem Landesdurchschnitt liegen. Die höheren Einnahmen stehen diesen Kommunen für zusätzliche Leistungen grundsätzlich frei zur Verfügung und werden den Schlüsselzuweisungen oder Umlagen nicht gegengerechnet.

Mit der Methodik, nach der bei der Berechnung von steuerkraftabhängigen Zuweisungen auf nivellierte (landesdurchschnittliche) Hebesätze zurückgegriffen wird, ist sichergestellt, dass eine Gleichbehandlung der Gemeinden erfolgt. Gleiches Verfahren wird auch in anderen Bundesländern angewendet. Es dient insbesondere dazu, Kommunen mit extrem niedrigen Hebesätzen im Finanzausgleich nicht zu bevorteilen. Eine Änderung dieses bewährten Verfahrens ist auch in einem neuen Finanzausgleichsgesetz nicht angedacht.

Soweit das Innenministerium in seinen Haushaltserlassen Hebesätze veröffentlicht, geschieht dies, um Planungssicherheit für alle Kommunen zu gewährleisten. “Ich verstehe dies als Beratung und nicht als Gängelung der Gemeinden“, so Lorenz Caffier.

Die Gewährung von zusätzlichen Mitteln aus dem Finanzausgleich in Form von Fehlbetragszuweisungen oder Sonderbedarfszuweisungen ist auch an die Bedingung zu knüpfen, dass die Kommunen ihre Einnahmepotentiale zunächst einmal selbst voll ausschöpfen müssen. Erst wenn dies erfolgt ist, sind sie als bedürftig anzusehen, und können Sonderbedarfsmittel erhalten.

„Auch wenn in den letzten Jahren nahezu flächendeckend und teilweise drastisch die Hebesätze angepasst wurden, so haben die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu anderen östlichen Bundesländern weiterhin noch Aufholpotential“, sagte Caffier mit Blick auf die oftmals geäußerten Befürchtung, es entwickele sich eine Hebesatzspirale. Bei der Grundsteuer B haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Gemeindegrößen in Mecklenburg-Vorpommern den Anschluss zwar geschafft, bei der Gewerbesteuer gibt es weiterhin noch Potentiale zu erschließen. Darüber sind sich im Übrigen Land und Kommunen einig. Die kommunalen Landesverbände haben entsprechende Zwänge zur Einnahmeerhöhung der Kommunen aus eigener Kraft anerkannt und dies in der Vereinbarung zum Kommunalgipfel 2014 auch in Bezug auf die Realsteuerhebesätze fixiert.

Sollte sich abzeichnen, dass unsere Kommunen im Steuerwettbewerb hinten an stehen, weil sich die Hebesätze deutlich von der Entwicklung der anderen Bundesländer absetzen, kann die Landesregierung durch Erlass einer entsprechenden Verordnung zum Finanzausgleich jederzeit reagieren und niedrigere Nivellierungshebesätze für die Berechnungen zur Steuerkraft festsetzen.

Schwerin - 20.01.2017
Text: Ministerium für Inneres und Europa